Entwässerungsgenehmigung

Abwasserentsorgung / Abwassergebühr

Als Abwasser wird das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser bezeichnet.

Schmutzwasser

Für die Beseitigung von Schmutzwasser erheben die Städte und Gemeinden eine Abwassergebühr. Mit dieser Gebühr wird auch der Betrieb und die Unterhaltung der öffentlichen Kläranlagen finanziert. Gebührenpflichtig sind Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.

In der Satzung kann festgelegt sein, dass grundsätzlich der Anschluss- und Benutzungszwang gilt. Dieses bedeutet, dass sämtliches Abwasser – sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser – von dem Grundstück der öffentlichen Kanalisation zugeführt werden muss.

Niederschlagswasser

Für das Niederschlagswasser besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen, und das Niederschlagswasser selbst auf dem Grundstück zu beseitigen. Für eine Versickerungsanlage ist dann auch eine Genehmigung bzw. wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und ebenfalls bei einer Einleitung in ein Oberflächengewässer.

Für die Beseitigung von Niederschlagswasser über den Kanal ist ebenfalls eine Abwassergebühr (Niederschlagswassergebühr) zu entrichten. Diese wird nach der überbauten bzw. befestigten und angeschlossenen Grundstücksfläche bemessen.

Es müssen alle versiegelten Flächen auf Ihrem Grundstück d. h. bebaute, überbaute und befestigte Flächen, dazu zählen alle Dachflächen von Haus, Garage, Carport, Schuppen etc., gepflasterte oder versiegelte Wege und Zufahrten sowie Park- und Stellfächen, ermittelt und in einen Flächenerfassungsbogen eingetragen und eingereicht werden. Zur Abgabe dieser Erklärung ist jeder Grundeigentümer verpflichtet.

Entwässerungsgenehmigung

Die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung, ebenso wie die planmäßige Regenwasserversickerung oder Einleitung eine Befreiung vom Anschlusszwang erfordert. Ein Entwässerungsantrag ist laut Satzung ggf. immer beim Bau oder Umbau eines Gebäudes zu stellen.

Auch Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen (z.B. den überbauten Flächen) oder
  • am Anschluss an die Abwasseranlage

bedürfen einer Änderungsgenehmigung.

In der Abwasserbeseitigungssatzung oder Entwässerungssatzung sind die Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung wird auch entschieden, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.

Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht z.B. nach dem Niedersächsischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Genehmigungspflicht.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf ebenfalls einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese wasserrechtliche Erlaubnis erteilt die zuständige Untere Wasserbehörde bei den Landkreisen, z.B. der Region Hannover, den kreisfreien Städten oder den selbständigen Städten.

Bestimmte Arten der Regenwasserversickerung stellen ebenfalls eine Einleitung in ein Gewässer, hier das Grundwasser dar und bedürfen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Weiter zum Beispielantrag für Schmutzwasser mit Beispielberechnung und Zeichnungen: Entwässerungsgenehmigung SW.

Zum Inhalt: Entwässerungsantrag für Niederschlagswasser im Rahmen meiner Projekte siehe auch Menü-Unterpunkt 10 von Versickerungsgutachten.