Eingrenzung der Fläche für den Standort der Versickerungsanlage
Vorgehen bei der Flächenwahl
Die Durchführung des Versickerungsversuches ist am geplanten Standort der Versickerungsanlage und in geeigneter Tiefe durchzuführen. Dazu ist schon vorab etwa die spätere Lage der Versickerung zu ermitteln.
Es scheiden einige Bereiche aus, die sich in Grenznähe oder nahe der Bebauung befinden. Auch Bereiche mit Leitungen oder Baumbestand sind zu meiden. Bei einer vorhandenen Geländeneigung ist das Gefälle bei der Standortfestlegung zu berücksichtigen, denn das Wasser fließt nicht bergauf.
2 Beispiele zur Standorteingrenzung
Die Abbildung zeigt ein Beispiel für die verbleibende Fläche für eine Versickerungsmulde auf einem über 3.000 m² großen Grundstück. Bei kleinen Grundstücken könnten durchaus Platzprobleme auftreten. Hier kann ggf. eine Rigole die Lösung sein.
Die nicht zur Verfügung stehenen Bereiche sind gekennzeichnet (Grenznähe rot, Bebauung orange, Baumbestand rot). Für die Standortwahl der Versickerungsmulde verbleibt hier eine ausreichend große Fläche.
Das 2. Bild zeigt die mögliche Standortwahl für ein kleineres Grundstück (ca. 2.250 m²), was aber immer noch sehr groß ist. Die Versickerung von Teilflächen könnte ggf. auch vor den Haus oder neben der Garage stattfinden.
Grenzt man den östlichen Seitenbereich neben der Garage und etwa das hintere Grundstücksdrittel aus, wird es schon enger mit einer größeren Versickerungsanlage.
Kellerabstand
Der Abstand der Versickerungsmulde bis zum Rand der ehemaligen Baugrube soll mind. 0,5 m und bis zum Haus mind. 1,5 x h (h = Fundamenttiefe) betragen. Das ist ein Randabstand der Versickerungsmulde bis zum Haus von etwa 2,5 bis 3 m. Manchmal werden auch zur Sicherheit 6 m Abstand empfohlen.
Grenzabstand
Der Abstand zum Nachbarn (Grenzabstand) wird mit 2 bzw. 3 m genannt. Dabei kommt es auch darauf an, ob sich in Grenznähe z.B. auch unterkellerte Gebäude befinden. Auf keinen Fall darf die Umgebung durch Sickerwasser gefährdet werden. Dabei ist neben dem geologischen Schichtaufbau die Geländeneigung und ggf. die Grundwasserfließrichtung zu beachten.
Generell ist der Grenzabstand über das Nachbarschaftsrecht geregelt.